Testament & Erbvertrag

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen kein Testament machen bzw. ein etwaiges Testament wäre ungültig. Im Alter von 16 Jahren bis 18 Jahren darf man ein Testament machen. Dieses muss aber bei einem Notar errichtet werden (sog. öffentliches Testament). Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch kann durch ein Testament nicht ausgeschlossen werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat diesen (geldlichen) Anspruch dann gegen den oder die Erben.

Eigenhändiges Testament

Damit ein eigenhändiges Testament gültig ist müssen folgende Formvorschriften zwingend eingehalten werden:

1. Das Testament muss vom Erblasser vollständig, d.h. vom ersten bis zum letzten Buchstaben, handschriftlich verfasst sein.
2. Es muss vom Erblasser mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
3. Das Testament muss den Ort und das Datum tragen, an welchem es verfasst wurde.

Aus dem Testament muss klar ersichtlich sein, wer der Erbe bzw. die Erben sein sollen. Bei mehreren Erben kann der Erblasser festlegen, welchen Anteil am Gesamterbe die einzelnen, benannten Erben erhalten sollen.

Das Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird. Um zu vermeiden, dass das Testament “verloren geht”, sollte es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Hierfür verlangt das Gericht eine kleine Gebühr. Das Gericht wird automatisch vom Tod des Erblassers informiert. Es eröffnet den Inhalt dann den Erben.

Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit durch ein handschriftliches Testament mit neuerem Datum ersetzt werden. WICHTIG: Wurde das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben, muss dort natürlich das neue Testament auch hinterlegt werden.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten können ihren Letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament festhalten. Auch hier gelten zwingend die o.g. Formvorschriften. Allerdings reicht es aus, wenn das Testament handschriftlich von nur einem der Ehegatten verfasst wird. Unterschreiben müssen es aber beide! Es ist hier zu beachten, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament Änderungen an den gemachten Verfügungen nur gemeinschaftlich vorgenommen werden können. Ohne Mitwirkung des anderen Ehepartners können Änderungen nur durch einen Notar rechtsgültig erfolgen. Nach dem Tod eines Ehepartners ist der überlebende Ehepartner an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Es kann dann nicht mehr geändert werden.  Wird die Ehe geschieden, so verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit.

Exkurs: Berliner Testament

Hierbei setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Der überlebende wird in diesem Fall Vollerbe. Er kann somit zu Lebzeiten frei über den Nachlass verfügen. Ferner wird bestimmt, dass etwaige Kinder erst nach dem Tod letztversterbenden Ehepartners Erben sein sollen.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament (auch notarielles Testament genannt) kann wie folgt errichtet werden:

  • durch Erklärung gegenüber einem Notar oder
  • durch eigene handschriftliche Abfassung und Übergabe an einen Notar.

Der Notar berät bei der Abfassung des letzten Willens und bei der Formulierung. So können Fehler bei der Erstellung des Testaments vermieden werden. Das öffentliche Testament wird amtlich verwahrt. Nach dem Tod des Erblassers wird es den Erben eröffnet.

Die Gebühren für ein öffentliches Testament richten sich nach dem Wert des Vermögens. Soll ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet werden, so verdoppeln sich die Gebühren. Zusätzlich ist für die amtliche Verwahrung des Testaments nochmal 1/4 dieser Gebühr zu entrichten. Bei einem Vermögenswert von 50.000 € kostet ein öffentliches Testament inkl. der Beratung durch den Notar (kein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) eine Gebühr von 132 €. Die Gebühr für die amtliche Verwahrung beträgt 33€ (1/4 von 132 €). Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf 165 €.

Wer sicherstellen möchten, dass sein Erbe in seinem Interesse aufgeteilt wird und die Erben später keine Schwierigkeiten bekommen, sollte nicht aus Kostengründen vor einem öffentlichen Testament zurückschrecken. Die Notargebühren, die eine fundierte Beratung beinhalten, fallen im Ergebnis zumeist günstiger aus als die sonst entstehenden Kosten für die Beantragung eines Erbscheins.

Erbvertrag

Wie bereits beschrieben können Testamente jederzeit geändert werden (ggf. unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften). Das kann für die künftigen Erben misslich sein, die u.U. auf die Begünstigung vertrauen und dann doch leer ausgehen. Rechtssicherheit bietet hier ein Erbvertrag. Dieser wird zwischen dem künftigen Erblasser und den Erben geschlossen. Der Erbvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden (zu den Gebühren siehe “Öffentliches Testament”). Der Erbvertrag ist, wie jeder andere Vertrag auch, bindend und kann nur mit der Zustimmung aller Vertragspartner wieder geändert werden. Ausnahme: Ehegatten können einen zwischen Ihnen geschlossenen Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament unwirksam werden lassen.

Der Erbvertrag bindet den zukünftigen Erblasser allerdings nur für die Zeit nach seinem Tod. Bis dahin kann er über sein Vermögen frei verfügen. D.h. er kann es z.B. “verprassen”. Er kann sein Vermögen sogar an andere verschenken. Dies darf allerdings nicht in der Absicht erfolgen, den vertraglichen Erben zu beeinträchtigen.

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis kann man jemanden begünstigen, ohne dass er Erbe werden soll. Die Erben haben ihm dann nach dem Tod des Erblassers sein Vermächtnis zu verschaffen. Notfalls kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Eine Besonderheit ist hier das sog. “Vorausvermächtnis”. Hiermit der Erblasser einer bestimmten Person, die gleichzeitig auch (Teil-)Erbe seines Nachlasses ist, einen bestimmten Gegenstand vermachen, ohne dass dies auf den Erbteil angerechnet wird. Mit dem Vorausvermächtnis kann der Erblasser somit einen bestimmten Erben besserstellen als die anderen Erben. Der Begünstigte hat keinen Ausgleich an die anderen Erben zu leisten.

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