Gesetzliches Erbrecht

Erfahren Sie mehr über das gesetzliche Erbrecht, das greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.

Liegt kein Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen vor, greift das gesetzliche Erbrecht. Das Erbrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass als Erben nur Blutsverwandte in Frage kommen (Ausnahmen sind Adoptivkinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner). D.h. angeheiratete, Stief- sowie Pflegekinder und auch der nicht eheliche Lebenspartner erben gesetzlich nichts. Zur Vereinfachung gilt nachfolgend: Ehegatten = eingetragene Lebenspartner. Das Erbrecht unterscheidet zwischen Verwandten und dem Ehegatten. Das Gesetz teilt bei den Verwandten ein in Erben 1., 2., 3. und 4. Ordnung:

  • Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge (d.h. Kinder und Kindeskinder) des Verstorbenen.
  • Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (also die Schwester/Brüder bzw. Neffen/Nichten des Verstorbenen).
  • Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (als die Tanten/Onkel, Cousinen/Cousins des Verstorbenen).
  • Gesetzliche Erben der 4. Ordnung sind alle weiteren Verwandten, die von den gleichen Urgroßeltern wie der Verstorbene abstammen.
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